Ort: CVJM-Zentrum Walddorf, Oetinger Str. 2-4, 72141 Walddorfhäslach
Verantwortlich: Mitarbeiter des CVJM Walddorfhäslach, Oetingerstr. 2-4, 72141 Walddorfhäslach

I. Rechtliche Voraussetzungen und sich daraus ergebende Konsequenzen:

1. Für alle Gastgruppen, Freizeiten und Seminare im CVJM-Zentrum sind die Vorschriften der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.

2. Ebenso ist die jeweils aktuelle Fassung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (CoronaVO Angebote KJA/JSA) zu beachten, welche bei unseren Jugendfreizeiten (JUMÄFEZ Silvester, JUMÄFEZ Ostern, Mäfez) Anwendung findet.

3. Die Zulässigkeit von Jugendfreizeiten im CVJM-Zentrum richtet sich jeweils nach den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO genannten Stufen in Verbindung mit den in § 2 CoronaVO Angebote KJA/JSA genannten Personenobergrenzen.

4. Nach § 3 (1) und § 6 (3) und (4) CoronaVO Angebote KJA/JSA gilt für Angebote mit Übernachtung eine 3G-Pflicht. Getestete Personen müssen alle drei Tage einen neuen Testnachweis vorlegen.

5. Nach § 5 CoronaVO Angebote KJA/JSA gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine generelle Maskenpflicht. In der Basis-,  Warn- und Alarmstufe kann innerhalb der nach § 2 (6) CoronaVO Angebote KJA/JSA gebildeten Gruppen von der Maskenpflicht abgewichen werden, während kein Kontakt zu Dritten besteht. Dies gilt nicht in der Alarmstufe II. Keine Maskenpflicht besteht in allen Stufen für alle Personen in ihren jeweiligen Schlafräumen - und vermutlich (Zwinkern) auch im Speisesaal an den Tischen.

6. Nach § 6 und § 7 CoronaVO Angebote KJA/JSA sind vom CVJM-Zentrum für Jugendfreizeiten folgende Auflagen zu erfüllen:

  • Die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO sind einzuhalten.
  • Ein Hygienekonzept nach § 7 CoronaVO ist zu erstellen.
  • Eine Datenerhebung nach § 8 CoronaVO ist durchzuführen.
  • Es ist sicherzustellen, dass bei allen Aktivitäten, die zur Verfügung stehende Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung ermöglicht.
  • Das CVJM-Zentrum ist zur Überprüfung der Nachweise (s. 4.) verpflichtet.
  • Im Falle eines positiven Testergebnisses ist unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung (§ 6 (5) CoronaVO Angebote KJA/JSA).
  • Das nach § 7 CoronaVO vorgeschriebene Hygienekonzept ist um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern (s. II.).

II. Präventions- und Ausbruchsmanagement:

Präventionsmaßnahmen:

  • Im Vorfeld der Freizeit sind alle Personen (Teilnehmende und deren Erziehungsberechtigte sowie Mitarbeiter) über Covid-19, die Ansteckungswege und Inkubationszeiten, mögliche Verläufe, aktuelle Fallzahlen und Schutzmaßnahmen aufzuklären. Dies muss in einer zielgruppenangemessenen Form geschehen.
  • Kontaktreduktion und Schutzverhalten jedes Einzelnen sind wesentliche Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Freizeit. Deshalb sind die in diesem Hygienekonzept aufgestellten Maßnahmen und Vorschriften unbedingt einzuhalten.
  • Als Präventions- und Ausbruchsmanager wird der Vorstand des CVJM Walddorfhäslach Matthias Gaiser benannt, er steht auch als verantwortlicher Ansprechpartner dem Reutlinger Gesundheitsamt zur Verfügung.
  • Die Mitarbeiter der jeweiligen Freizeit benennen aus ihren Reihen verantwortliche Personen, die im Ernstfall die Betreuung von Isolations- und Verdachtsfällen sowie Erkrankten übernehmen. Die Namen sind vor Beginn der Freizeit dem Präventions- und Ausbruchsmanager mitzuteilen. Da diese Personen keinen weiteren Kontakt zu anderen Mitarbeitern und Teilnehmern haben dürfen, ist dies bei der Planung des Personalaufwands zu berücksichtigen.
  • Aufgrund der Covid-19-Pandemie ist es notwendig, dass sich das jeweilige Mitarbeiterteam bereits im Vorfeld einer Freizeit über den Umgang mit den auftretenden Ängsten und Gefahren im Verdachts- oder Infektionsfall abspricht.
  • Eine Kontaktaufnahme von Erziehungsberechtigten zu den Teilnehmern ist jederzeit zu gewähren.

Ausbruchsmanagement:

  • Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 sind zu beachten: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html
  • Der folgende Ablauf für den Umgang mit einem COVID-19-Ausbruch ist unbedingt einzuhalten:
    - Wenn während der Freizeit eine Person Symptome entwickelt, die auch den Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung nahelegen könnten, muss mit der Person unverzüglich ein Arzt  aufgesucht und das Gesundheitsamt zunächst nur über den Arztbesuch informiert werden. Beim Kontakt mit dem Arzt sind ggf. Informationen zu Vorerkrankungen weiterzugeben. Die Anweisungen des Arztes sind zu befolgen. Die Person ist von anderen Teilnehmenden zu isolieren bis zur Klärung des Verdachtsfalls.
    - Entwickeln in zeitlicher Nähe zueinander mehrere Personen Symptome, ist das Gesundheitsamt unverzüglich darüber zu informieren. Beim Kontakt mit dem Gesundheitsamt sind auch ggf. Informationen zu Vorerkrankungen der Betroffenen unbedingt weiterzugeben. In diesem Fall sind neben den Personen mit Symptomen auch diejenigen zu isolieren, die gemeinsam in einem Zimmer übernachtet haben.
    - Falls der erste Verdachtsfall bzw. weitere Verdachtsfälle ärztlich bestätigt wurden, ist umgehend der Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufzunehmen. Dieses veranlasst dann gemeinsam mit der zuständigen Ortspolizeibehörde die nächsten Schritte. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden über das weitere Vorgehen sind die bestätigten Verdachtsfälle weiterhin von anderen zu separieren. Den Weisungen der Gesundheitsämter bzw. der zuständigen Ortspolizeibehörden ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten muss in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt geschehen.
    - Kontaktpersonen werden entsprechend des Expositionsrisikos durch das Gesundheitsamt eingestuft. Enge Kontaktpersonen sind unverzüglich vertraulich über ihren Status und die weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen zu informieren. Verdachtsfälle sowie enge Kontaktpersonen müssen von den weiteren Teilnehmenden isoliert werden. Auch mögliche Kontaktpersonen, die die Freizeit vorzeitig verlassen haben, sind zu informieren.
    - Teilnehmer und Mitarbeiter müssen zeitnah und in zielgruppengerechter Sprache über das Geschehen informiert werden, um Unsicherheiten, Ängste und Missverständnisse abzubauen. Inhalt dieser Information sind dabei auch die bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung. Hierbei sind die Präventions- und Ausbruchsmanager erste Ansprechperson.
  • Bei Auftreten eines Erkrankungsfalls entscheidet ausschließlich das Gesundheitsamt bzw. die zuständige Ortspolizeibehörde über zu treffende Maßnahmen inklusive des Abbruchs der Freizeit. Diesen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Auch nach Ende der Freizeit sind die Auflagen des Gesundheitsamts unbedingt von den Teilnehmern und Mitarbeitern zu beachten.

Gemeinschaftsaktivitäten im Verdachts- bzw. Ausbruchsfall:

  • Eine Teilnahme von Verdachtsfällen, Erkrankten und Kontaktpersonen mit engem Kontakt an Gemeinschaftsaktivitäten ist bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes zum weiteren Vorgehen nicht möglich. Im Vorfeld ist zu planen, welche Angebote für diese Personengruppe gemacht werden können. Hierzu sind diejenigen Mitarbeiter einzuplanen, die auch die übrige Betreuung in der Isolation gewährleisten.
  • Speisen und Getränke müssen für Verdachtsfälle, Erkrankte und Kontaktpersonen mit engem Kontakt separat gereicht werden. Dies gilt auch für deren Betreuungspersonen.
  • Falls eine gemeinsame Nutzung von sanitären Anlagen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Verdachtsfälle, Erkrankte und Kontaktpersonen mit engem Kontakt sowie deren Betreuende einen Mund-Nasen-Schutz tragen sowie der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden.

Wichtige Adressen und Kontaktdaten:

Reutlinger Gesundheitsamt:

Tel. 07127-4804399 (Mo-Fr von 9-16 Uhr; Wochenende und Feiertage von 10-14 Uhr)
Mail: pandemie@kreis-reutlingen.de

Hausarztpraxis Walddorfhäslach:

Haidlinsgasse 15
Tel. 07127-31321 (Mo-Fr von 8-11 Uhr und von 15-17 Uhr - Mittwochnachmittag geschlossen)

Ordnungsamt Gemeinde Walddorfhäslach:

Frau Monika Schwinghammer Tel. 07127-9266-16
Frau Corinna Leibfritz Tel. 07127-9266-13
ordnungsdienst-wh@walddorfhaeslach.de

Ärztlicher Bereitschaftsdienst:

Tel. 116117