Aktuelle Satzung | Neue Satzung | Kommentar |
---|
Fassung 4/2012 | Fassung 5/2025 Für eine bessere Lesbarkeit ist die Satzung im generischen Maskulinum gefasst. |
|
§1 Name, Sitz und Zugehörigkeit - Der im Jahre 1925 gegründete Verein trägt den Namen „Christlicher Verein junger Menschen Walddorfhäslach e.V. – Jugend- und Familienwerk – (abgekürzt: CVJM Walddorfhäslach e.V. – Jugend- und Familienwerk) und geht aus dem CVJM Walddorf e.V. – Jugend- und Familienwerk hervor.
- Der Sitz des Vereins ist 72141 Walddorfhäslach, Oetingerstraße 2-4. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen unter Nr. 354 eingetragen.
- Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an.
| §1 Name, Sitz und Zugehörigkeit - Der im Jahre 1925 gegründete Verein trägt den Namen „Christlicher Verein junger Menschen Walddorfhäslach e.V. – Jugend- und Familienwerk – (abgekürzt: CVJM Walddorfhäslach e.V.) und geht aus dem CVJM Walddorf e.V. – Jugend- und Familienwerk hervor.
- Der Sitz des Vereins ist 72141 Walddorfhäslach. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter Nr. 350354 eingetragen.
- Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an.
| - Aktualisierung der Abkürzung auf die Version, die wir aktuell bereits mehrfach verwenden.
- Beim Vereinssitz ist nur die politische Gemeinde und nicht die Postanschrift zu nennen.
- Aktualisierung des Amtsgerichts und der Registrierungsnummer
|
§2 Zweck des Vereins - Grundlage der Arbeit des Vereins ist:
- Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.
- Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung („Pariser Basis“): „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“
- Die Pariser Basis gilt heute auch als Grundlage der CVJM-Arbeit für Mädchen und Frauen entsprechend der Zusatzerklärung, die der CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. verabschiedet hat: „Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland heute die „Pariser Basis“ für alle jungen Menschen.“
- Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er will allen Menschen dienen, gleich welcher Rassen und Nationalität, Konfession und politischer Einstellung. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich dabei nicht auf seine Mitglieder.
- Der Verein sucht seine Aufgabe zu erfüllen durch
- die Verkündigung von Gottes Wort
- die Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst
- die Beratung und Betreuung von Menschen in ihren Lebensfragen
- Bibelfreizeiten zur Förderung des christlichen Glaubens
- Bildungsprogramme mit Vorträgen, Diskussionen, Seminaren
- Musik, Sport und andere Freizeitaktivitäten wie Wanderungen, Zeltlager
- jugendpflegerische Maßnahmen
- Förderung befreundeter Missionswerke innerhalb und außerhalb des CVJM
- Schaffung und Führung entsprechender Heime und Einrichtungen, soweit diese zur Erfüllung der oben genannten Ziele erforderlich sind.
| §2 Zweck des Vereins - Grundlage der Arbeit des Vereins ist:
- Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.
- Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung („Pariser Basis“): „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“
- Die Pariser Basis gilt heute auch als Grundlage der CVJM-Arbeit für Mädchen und Frauen entsprechend der Zusatzerklärung, die der CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. verabschiedet hat: „Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.“
- Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er will allen Menschen dienen. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich dabei nicht auf seine Mitglieder.
- Der Verein sucht seine Aufgabe zu erfüllen durch
- die Verkündigung von Gottes Wort
- die Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst
- die Beratung und Betreuung von Menschen in ihren Lebensfragen
- Bibelfreizeiten zur Förderung des christlichen Glaubens
- Bildungsprogramme mit Vorträgen, Diskussionen, Seminaren
- Musik, Sport und andere Freizeitaktivitäten wie Wanderungen, Zeltlager
- jugendpflegerische Maßnahmen
- Förderung befreundeter Missionswerke innerhalb und außerhalb des CVJM
- Schaffung und Führung entsprechender Heime und Einrichtungen, soweit diese zur Erfüllung der oben genannten Ziele erforderlich sind.
| |
§3 Gemeinnützigkeit - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Geschäftsbereiche des Vereins sind Hilfsbetriebe, sie schaffen die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die zur Durchführung seiner Arbeit notwendig sind.
| §3 Gemeinnützigkeit - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Geschäftsbereiche des Vereins sind Hilfsbetriebe, sie schaffen die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die zur Durchführung seiner Arbeit notwendig sind.
| |
§4 Mitgliedschaft - Mitglieder des Vereins sind:
- Jugendliche Mitglieder bis 16 Jahre durch regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, z. B. Jungscharen
- Gruppenmitglieder, die an den Veranstaltungen z. B. Sport teilnehmen, damit aber noch nicht das Bekenntnis eines ordentlichen Mitgliedes ablegen können oder wollen.
- Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt in der jährlichen Hauptversammlung.
- Die ordentlichen Mitglieder
- bekennen sich zu Jesus Christus als ihrem Herrn und sind bestrebt, ihr Leben nach seinem Wort und Vorbild zu führen
- tragen nach besten Kräften in Gebet und praktischem Dienst die Arbeit des Vereins mit
- treffen sich in der Gemeinschaft unter Gottes Wort.
- Zum Ehrenmitglied kann durch den Ausschuss ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
- Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod.
Der Ausschluss kann durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.
| §4 Mitgliedschaft - Mitglieder des Vereins sind:
- Jugendliche Mitglieder bis 16 Jahre durch regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, z. B. Jungscharen
- Gruppenmitglieder, die an den Veranstaltungen z. B. Sport teilnehmen, damit aber noch nicht das Bekenntnis eines ordentlichen Mitgliedes ablegen können oder wollen.
- Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt in der jährlichen Hauptversammlung.
- Die ordentlichen Mitglieder
- bekennen sich zu Jesus Christus als ihrem Herrn und sind bestrebt, ihr Leben nach seinem Wort und Vorbild zu führen
- tragen nach besten Kräften in Gebet und praktischem Dienst die Arbeit des Vereins mit
- treffen sich in der Gemeinschaft unter Gottes Wort.
- Zum Ehrenmitglied kann durch den Ausschuss ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
- Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod.
Der Ausschluss kann durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.
| |
§5 Gliederung des Vereins - Der CVJM wird in Abteilungen, Kreisen, Interessengruppen offener Arbeit tätig. Er gliedert sich vorwiegend in Kindergruppen, Jungscharen, Jugendkreise, Kreise junger Erwachsener, Frauen- und Männerkreise, Familienkreise, Hauskreise und Mitarbeiterkreis, Sing- und Posaunenchöre, sowie weitere Instrumentalgruppen. Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert oder ergänzt werden. Über die Bildung neuer Gruppen, soweit sie der Satzung entsprechen, entscheidet ebenfalls der Ausschuss.
- Zur Förderung der Arbeit des Vereins können Freundeskreise gebildet werden.
| §5 Gliederung des Vereins - Der CVJM wird in Abteilungen, Kreisen, Interessengruppen offener Arbeit tätig. Er gliedert sich vorwiegend in Kindergruppen, Jungscharen, Jugendkreise, Kreise junger Erwachsener, Frauen- und Männerkreise, Familienkreise, Hauskreise und Mitarbeiterkreis, Sing- und Posaunenchöre, sowie weitere Instrumentalgruppen. Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert oder ergänzt werden. Über die Bildung neuer Gruppen, soweit sie der Satzung entsprechen, entscheidet ebenfalls der Ausschuss.
- Zur Förderung der Arbeit des Vereins können Freundeskreise gebildet werden.
| |
§6 Vorstand - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Geschäftführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfall seinen Stellvertretern, dies gilt nur im Innenverhältnis. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss beraten. Der Vorstand betreut auch den Freundeskreis.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wiederwahl ist möglich. - Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
- Der Vorsitzende als auch seine zwei Stellvertreter vertreten den Verein allein und außergerichtlich.
| §6 Vorstand - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und ordentliche Mitglieder sein. Die Geschäftführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfall seinen Stellvertretern, dies gilt nur im Innenverhältnis. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss beraten. Der Vorstand betreut auch den Freundeskreis.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wiederwahl ist möglich. - Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
- Jedes Vorstandmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
| - Mit der Änderung stellen wir sicher, dass jedes Vorstandsmitglied auch ordentliches Mitglied sein muss.
- Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen gerichtlich und außergerichtlich, siehe auch hier.
|
§7 Ausschuss - Der Ausschuss besteht aus 8 gewählten Mitgliedern und dem Vorstand sowie Kraft Amtes dem Kassier, dem Schriftführer und der Leitung des CVJM-Zentrums.
- Die Wahl der 8 zu wählenden Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder. Ausschussmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Hälfte der Mitglieder kann unter 21 Jahren sein. Die Ausschussmitglieder werden in geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist ¾ Mehrheit der Ausschussmitglieder erforderlich.
- Der Ausschuss ist vor allem zuständig für
- die Gliederung der Arbeit des Vereins (§5 1.)
- die Jahresplanung
- die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen
- die Auswahl zur Anstellung von Mitarbeitern
- die Verwaltung des Vermögens und Bauvorhaben
- die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung
- die Wahl des Kassiers und des Schriftführers
| §7 Ausschuss - Der Ausschuss besteht aus
- 8 gewählten Mitgliedern
- dem Vorstand
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Leiter des CVJM-Zentrums
- zugewählten Vertretern von Abteilungen
- zugewählten Angestellten im CVJM Walddorfhäslach e.V. oder im Verein zur Förderung des CVJM-Zentrums e.V
- Stimmberechtigt sind alle Ausschussmitglieder, die zugleich ordentliche Mitglieder sind. Andere Personen haben lediglich eine beratende Funktion.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Personen (§7 1. a und b) müssen die Mehrheit des Ausschusses bilden.
- Die Wahl der 8 zu wählenden Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder. Ausschussmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und ordentliches Mitglied ist. Die Hälfte der Mitglieder kann unter 21 Jahren sein. Die Ausschussmitglieder werden in geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist ¾ Mehrheit der Ausschussmitglieder erforderlich.
- Der Ausschuss ist vor allem zuständig für
- die Gliederung der Arbeit des Vereins (§5 1.)
- die Jahresplanung
- die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen
- die Auswahl zur Anstellung von Mitarbeitern
- die Verwaltung des Vermögens und Bauvorhaben
- die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung
- die Wahl des Kassiers und des Schriftführers
- die Zuwahl von Angestellten und Vertretern von Abteilungen in den Ausschuss
| - zu 1.
- Vertreter von Abteilungen hinzugefügt
- zugewählte Angestellte hinzugefügt um weitere Personen wie Marcel oder Aaron dauerhaft in den Ausschuss aufzunehmen
- zu 2. (neu)
- eingefügt, um sicherzustellen, dass nur ordentliche Mitglieder ein Stimmrecht im Ausschuss haben
- zu 3. (neu)
- eingefügt, um sicherzustellen, dass die Mitgliederversammlung die Mehrheit des Ausschusses direkt wählen kann
- zu 2. (alt) / 4. (neu)
- nur ordentliche Mitglieder dürfen in den Ausschuss gewählt werden
- zu 3. (alt) / 5. (neu)
- Beschlussfähigkeit bezieht sich nur auf die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder
- zu 4. (alt) / 6. (neu)
- Für die Wahl der in 1. hinzugefügten Personen ist der Ausschuss zuständig, analog zu Kassier und Schriftführer.
|
§8 Mitgliederversammlung - Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Aufgabe der Mitgliederversammlung:
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
- die Entlastung des Vorstandes und Ausschusses
- die Wahl des Ausschusses, der Vorstände und der Rechnungsprüfer. Vorschläge zur Wahl des Ausschusses und der Vorstände müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung mit 5 Unterschriften von ordentlichen Mitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
- die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.
- Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu übersenden oder im Gemeindemitteilungsblatt zu veröffentlichen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein-Stimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
- Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.
| §8 Mitgliederversammlung - Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Aufgabe der Mitgliederversammlung:
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
- die Entlastung des Vorstandes und Ausschusses
- die Wahl des Ausschusses, der Vorstände und der Rechnungsprüfer. Vorschläge zur Wahl des Ausschusses und der Vorstände müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung mit 5 Unterschriften von ordentlichen Mitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
- die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.
- Die Einladung der Mitglieder zu Mitgliederversammlungen erfolgt entweder in Schriftform, elektronischer Form (z.B. E-Mail an die zuletzt vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Mailadresse), Textform oder Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Walddorfhäslach unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein-Stimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
- Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.
| - Überarbeitung und Ergänzung der Einladungsform um Email-Einladungen möglich zu machen
|
§9 Rechnungsführung - Die Kasse des Vereins wird vom Kassier geführt.
Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und die Rechnung von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft. - Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen
- die von der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss festgesetzte regelmäßige Mitgliederbeiträge.
- Opfer, Spenden, Zuschüsse, Vermächtnisse
- Darlehen
- Beiträge des Freundeskreises, sowie der Freunde und Gönner des Vereins.
| §9 Rechnungsführung - Die Kasse des Vereins wird vom Kassier geführt.
Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und die Rechnung von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft. - Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen
- die von der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss festgesetzte regelmäßige Mitgliederbeiträge.
- Opfer, Spenden, Zuschüsse, Vermächtnisse
- Darlehen
- Beiträge des Freundeskreises, sowie der Freunde und Gönner des Vereins.
| |
§10 Satzungsänderung - Die Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens ¾ aller Ausschussmitglieder und ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.
- Eine Änderung des Zwecks, des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
| §10 Satzungsänderung - Die Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens ¾ aller Ausschussmitglieder und ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.
- Eine Änderung des Zwecks, des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
| |
§11 Auflösung und Aufhebung - Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Vereins und mit Zustimmung von ¾ der Ausschussmitglieder. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen durch Ausschussbeschluss an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft oder juristische Person anderer Art, die es auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und -fürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat.
| §11 Auflösung und Aufhebung - Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Vereins und mit Zustimmung von ¾ der Ausschussmitglieder. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen durch Ausschussbeschluss an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft oder juristische Person anderer Art, die es auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und -fürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat.
| |
Walddorfhäslach, den 12.4.2012 Helmut Schaal, 1.Vorsitzender | Walddorfhäslach, den 4.5.2025 Matthias Gaiser, 1. Vorsitzender | - Aktualisierung des Datums und Vorsitzenden
|